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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel stellen wir jeden Monat Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Die hauptsächlich von der Fragestellung betroffenen Anwendungsbereiche der GOÄ sind den jeweiligen Themen vorangestellt. |

    Wundversorgung

    Frage: „In einer Fortbildung wurde uns gesagt, dass in der GOÄ hinsichtlich kleiner und großer Wunden nicht mehr zwischen Kindern und Erwachsenen unterschieden wird. Lediglich Hand oder Kopf sowie die eigentliche Größe bzw. Verunreinigung der Wunde spielen eine Rolle.“

     

    Antwort: Dass bei Wundversorgungen an Kopf oder Händen die „größere“ der GOÄ-Nummern herangezogen werden kann, beruht mangels einer Definition von „klein“ bzw. „groß“ in der GOÄ auf einer Übertragung der Allgemeinen EBM-Bestimmung Nr. 4.3.7. Es heißt dort: „Länge: kleiner/größer 3 cm, Fläche: kleiner/größer 4 cm², lokal: bis 4 cm² oder bis zu 1 cm³, radikal und ausgedehnt: größer 4 cm² oder größer 1 cm³. Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.“ Früher enthielt der EBM die Bestimmung erweitert, es hieß „... am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.“