· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
| Im GOÄ-Spiegel stellen wir Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Die hauptsächlich von der Fragestellung betroffenen Anwendungsbereiche der GOÄ sind den jeweiligen Themen vorangestellt. |
Auslagenberechnung - Rabatte und Skonto
FRAGE: „Bei einem etwa 80 Euro teuren Material habe ich für die Auslagenberechnung nach § 10 die Rechnung als Beleg beigefügt. Darin ist ersichtlich, dass mir ein Skonto eingeräumt wurde. Nun verlangt die private Krankenversicherung, dass ich das vom Betrag der Auslage abziehe, also drei Prozent weniger in Rechnung stelle. Muss ich dem nachkommen?“
ANTWORT: Nein. Bei der Auslagenberechnung dürfen zwar nur die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung gestellt werden, sodass Rabatte jedweder Art an den Patienten weiterzugeben sind. Das betrifft zum Beispiel Mengenrabatte, Preisnachlässe für „gute Kunden“ oder Preisnachlässe in Form von Boni. Ein Skonto ist aber kein durchzureichender Rabatt, sondern ein Barzahlungsnachlass. Im Gegensatz zu einem Rabatt wird es vom Arzt selber durch seine Liquidität erwirtschaftet und darf deshalb bei ihm verbleiben.
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