· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Terminvereinbarung oder Beratung?
In der allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor Abschnitt B der GOÄ heißt es „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.“ Ob aber im Gespräch mit dem Patienten eine nicht berechenbare Terminvereinbarung oder eine berechenbare Beratungsleistung vorliegt, hängt von den genauen Inhalten des (telefonisch oder im direktem Kontakt erfolgten) Gesprächs ab.
Eine Terminvereinbarung ist eine Terminvereinbarung und sonst nichts. Wird im Gespräch nur ein Termin abgestimmt, ist dies nicht berechenbar. Dabei ist gleich, ob die Terminvereinbarung durch die Helferin oder den Arzt erfolgte und ob sich der Termin auf die Arztpraxis selber oder zum Beispiel auf eine andere Praxis oder ein Krankenhaus bezog. Werden dem Patienten aber anlässlich einer Terminvereinbarung durch die Helferin oder den Arzt auch medizinische Inhalte vermittelt, so ist dieser Teil des Gesprächs gegebenenfalls eine berechenbare Leistung.
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