· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Beratungen anlässlich einer Früherkennungs- oder Gesundheitsuntersuchung
In der GOÄ sind neben den Nrn. 27, 28 und 29 die Beratungen nach den Nrn. 1 und 3 in der Berechnung ausgeschlossen, zu Nr. 26 zusätzlich die Nr. 4. Daraus ergibt sich, dass immer dann, wenn zu einer Krebsfrüherkennung oder Gesundheitsuntersuchung eine Fremdanamnese nötig ist oder eine Bezugsperson unterwiesen werden muss, die Nr. 4 GOÄ neben den Nrn. 27, 28 oder 29 GOÄ berechenbar ist. Zu keiner der Leistungen ist zudem die Nr. 34 GOÄ (Erörterung) ausgeschlossen. Sollte also aufgrund eines erhobenen Befunds eine Erörterung nach Nr. 34 GOÄ erfolgen, ist diese ebenfalls neben der Früherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchung berechenbar.
Im Notfalltarif versicherte Patienten
In der privaten Krankenversicherung gibt es drei „Sozialtarife“: Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif. Nach dem Zahlenbericht 2014 der PKV ist der Notlagentarif der mit den meisten Versicherten in solchen Tarifen und der mit dem stärksten Zuwachs: Im Standardtarif gab es 45.500 (+ 0,2 Prozent) Versicherte, im Basistarif 28.700 (+7.5 Prozent) und im Notlagentarif 114.000 (+22,35 Prozent). Den Notlagentarif gibt es seit August 2013. In ihn geraten Versicherte, wenn sie trotz Mahnungen längerfristig ihre Beiträge nicht bezahlen. Die Schulden aus dem vorherigen Tarif bleiben aber bestehen. Dies ist für den Arzt insofern von Interesse, als unterstellt werden darf, dass bei derart versicherten Patienten das Ausfallrisiko höher ist. Eine „Schutzfunktion“ für den Arzt durch Direktabrechnung mit der Versicherung, wie sie beim Basistarif möglich ist, sieht der Notlagentarif aber ausdrücklich nicht vor.
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