· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Proktoskopie (Nr. 705) neben Rektoskopie (Nr. 690) bzw. Hämorrhoidensklerosierung (Nr. 764)?
Gegenseitige Abrechnungsausschlüsse zu den Nrn. 690, 705 und 764 enthält die GOÄ nicht. Um entscheiden zu können, was hier nebeneinander berechenbar ist, muss das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ beachtet werden. Danach sind Bestandteile oder „besondere Ausführungen“ (Modifikationen) einer anderen (berechneten) Leistung nicht eigenständig abrechenbar. Entscheidend ist in erster Linie, was in den jeweiligen Leistungslegenden angeführt ist.
Nrn. 705 und 690 nebeneinander
In den Nrn. 705 und 690 (ggf. einschließlich Probeexzision) sind eindeutig verschiedene Leistungen angeführt. Auch enthält die Nr. 690 keinen Einschluss der Nr. 705 („[ggf.] einschließlich Proktoskopie“) wie zum Beispiel in der Nr. 689 („Sigmoidoskopie ... einschl. Rektoskopie“). Proktoskopie und Rektoskopie sind folglich auch in einer Sitzung durchgeführt nebeneinander berechenbar.
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