· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Sonografien bei „Serienbehandlungen“
Die Berechnung von Sonografien, die im Rahmen einer sich in relativ kurzen Zeitabständen wiederholenden Behandlung erbracht werden, lehnen einige private Krankenversicherungen ab. Ein Beispiel dafür ist die Sonografie bei intraartikulären Injektionen. Es wird behauptet, es handele sich bei der Injektionsserie um einen Behandlungsfall und deshalb dürften sowohl Beratungen und Untersuchungen, als auch die Sonografien (Nrn. 410, 420 GOÄ) selbst nur am Anfang und am Ende der Behandlungsserie berechnet werden.
Einen sich auf die Abrechnung auswirkenden „Behandlungsfall“ gibt es in der GOÄ nur in der allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt B der GOÄ (und zu psychiatrischen Leistungen, was hier aber nicht relevant ist). Zu den Nrn. 1 (Beratung) und 5 (symptombezogene Untersuchung) ist die Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ zu beachten. Deshalb kann die innerhalb der Monatsfrist bei gleichbleibender Diagnose erneute Berechnung der Nrn. 1 und 5 GOÄ neben den Nrn. 255 und 410/420 GOÄ zu Recht moniert werden.
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