· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Abrechnungshinweise für alle Ärzte
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |
Analogabrechnung von Beratungen
Häufig wird empfohlen, Beratungen, die 20 und mehr Minuten dauern, analog abzurechnen. Zur Analogabrechnung werden dann z. B. die Nrn. 849 oder 804 bzw. 806 GOÄ empfohlen. Die Leistung soll dann in der Rechnung z. B. als „eingehendes therapeutisches Gespräch“ oder „evaluierendes Gespräch“ bezeichnet werden.
In der GOÄ sind Beratungsleistungen nicht sachgerecht strukturiert und zudem noch mit Abrechnungsbeschränkungen versehen, die einzig dem Zweck der Honorarbegrenzung dienen (so z. B. die Ausschlussbestimmungen zu Nr. 3 GOÄ, zur wiederholten Abrechnung der Nrn. 1 und/oder 5 im Behandlungsfall, der nur einmaligen Berechenbarkeit der Nr. 4 im Behandlungsfall und der nur zweimaligen Berechenbarkeit der Nr. 34 innerhalb von sechs Monaten). Der Wunsch nach einer „Lösung“ ist deshalb verständlich.
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