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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Hyposensibilisierungsbehandlung - nicht delegierbar

    Ein Kollegin fragt, ob die Durchführung der Hyposensibilisierungsbehandlung (Nr. 263 GOÄ) an eine MFA delegierbar ist. Wir denken nicht. Auch wenn sich in der Stellungnahme von BÄK und KBV zur Delegierbarkeit ärztlicher Leistungen und auch in Anlage 24 des Bundesmantelvertrags („Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“) keine eindeutige Aussage findet. Denn in der Leitlinie der Dt. Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften) findet sich die Formulierung: „Die Injektionen zur SCIT sowie die Einleitung der SLIT werden von einem Arzt durchgeführt“. Und die GOÄ fordert für die Berechenbarkeit einer Leistung die Beachtung der „Regeln der ärztlichen Kunst“ (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Allein schon aus haftungsrechtlichen Erwägungen heraus, sollte deshalb die Injektion immer vom Arzt persönlich durchgeführt werden.

    Homöopathie-Ziffern (30, 31) ganz genau genommen

    Eine private Krankenversicherung glich die Privatliquidation des Arztes mit den eingereichten Rezepten ab. Berechnet war die Nr. 30 GOÄ (homöopathische Erstanamnese). Verordnet waren u. a. Vitamine, Selen, Arnikagel, Bachblüten, aber keine im engeren Sinne homöopathischen Medikamente. Die Erstattung der Nr. 30 GOÄ wurde abgelehnt. Es sei keine homöopathische Behandlung erkennbar. Die Nrn. 1 oder 3 müssten berechnet werden.