· Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel
Hinweise zum „Behandlungsfall“
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Immer wieder werden in Leserbriefen und GOÄ-Seminaren Fragen zum Behandlungsfall der GOÄ gestellt und es zeigen sich bei manchen Ärzten „Abrechnungslücken“. |
Die Nrn. 1 und 5 sind einzeln zu betrachten
Die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ lautet: „Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Manchen Ärzten unterläuft diesbezüglich der gedankliche Fehler, immer dann, wenn bereits die Nr. 1 GOÄ berechnet wurde, auch die Nr. 5 GOÄ als „verbraucht“ anzusehen. Wenn innerhalb der Monatsfrist desselben Behandlungsfalls die Nr. 1 GOÄ (Beratung) berechnet wird, ist damit die Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) aber mitnichten ebenfalls „verbraucht“. Ein (abstrahiertes) Beispiel für eine zulässige Abrechnung.
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Erst jetzt sind beide Nummern im selben Behandlungsfall „verbraucht“. Am 10.10. müssen sie daher entfallen:
Ein erneuter Ansatz der Nr. 7 GOÄ an diesem Tag wäre dagegen möglich, wenn dafür eine medizinische Notwendigkeit bestand (zum Beispiel bei einer Zunahme der Beschwerden). |
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