· Fachbeitrag · DGUV
Ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit: Was kann zusätzlich nach UV-GOÄ abgerechnet werden?
| FRAGE: „Kann für die Erstellung einer ärztlichen Anzeige einer Berufskrankheit neben der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ auch die Vergütung für eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung nach Nr. 1 UV-GOÄ berechnet werden?“ |
ANTWORT: Wenn ein Arzt den begründeten Verdacht hat, dass beim unfallversicherten Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muss er dies dem Unfallversicherungsträger (UV-Träger) unverzüglich anzeigen. Von einer Berufskrankheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Krankheitsbild mit den zu erfragenden Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall bei
- Handekzemen bei Reinigungs-/Krankenhauspersonal oder
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