· Fachbeitrag · EBM & GOÄ
Sensibilitätsprüfung der Füße als DMP-Teilleistung oder gemäß Nr. 5 GOÄ berechenbar
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| FRAGE : „Gibt es im EBM und in der GOÄ eigenständige Abrechnungspositionen für die Sensibilitätsprüfung der Füße mittels Fußpulsen?“ |
ANTWORT: Gemäß den Disease-Management-Programmen (DMP) für Diabetes Mellitus Typ 1 und Typ 2 sind die Füße des Patienten mindestens einmal jährlich zu untersuchen. Die Beschreibung dazu lautet: „Inspektion der Füße einschließlich klinischer Prüfung auf Neuropathie und Prüfung des Pulsstatus“. In den DMPs wird diese Untersuchung als Teilleistung des jeweiligen Leistungskomplexes vergütet. Nun stellt sich die Frage, inwieweit auch außerhalb dieser DMPs eine Sensibilitätsprüfung der Füße berechnungsfähig ist.
Abrechnung nach EBM
Im EBM gibt es leider keine Möglichkeit, klinische Untersuchungen als eigenständige Leistungen abzurechnen. Diese gehören zum Leistungsumfang der Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000). Dieser Leistungsumfang ist ausgewiesen im Anhang 1 des EBM. Dort ist u. a. auch die „klinisch-neurologische Basisdiagnostik“ entsprechend der Nr. 03312 des vor dem Jahr 2008 gültigen EBM aufgeführt, ebenso wie der Ganzkörperstatus (Nr. 03311 des vor 2008 gültigen EBM), der auch die Untersuchung des Gefäßstatus inkludiert.
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