· Fachbeitrag · Expertentipp
Nr. 70 GOÄ: Die Abrechnung von Attesten und AU-Bescheinigungen
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Versicherer und auch Beihilfestellen erstatten ausschließlich Leistungen, die im Rahmen einer Heilmaßnahme anfallen, also ausschließlich therapeutische und diagnostische Leistungen. Bescheinigungen nach Nr. 70 GOÄ (40 Punkte, 5,36 Euro beim Faktor 2,3) sind davon ausdrücklich ausgenommen. Dies betrifft Bescheinigungen jeder Art, also Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen wie auch Atteste. Erfahren Sie hier, wann und wie die Nr. 70 GOÄ problemlos angesetzt werden kann. |
GKV-Patienten: AU-Bescheinigungen bilden eine Ausnahme
Auch bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht für Atteste i. d. R. keine Leistungspflicht, sodass auch hier eine Berechnung gegenüber dem Patienten erfolgen muss. Die Kosten für Atteste z. B.
- über das Nichtbestehen einer Infektionsgefahr oder
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