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  • · Fachbeitrag · Gebührenhöhe

    GOÄ-Faktor 3,5 ist keine absolute Obergrenze

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-LCO.de

    | § 5 GOÄ regelt die Bemessung der Gebühren. So ist in Absatz 1 festgelegt, dass sich „die Höhe der einzelnen Gebühr, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst.“ Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes besonders zu begründen. Doch der 3,5-fache Gebührensatz ist noch nicht die absolute Obergrenze. |

     

    Mehr als 3,5-fach nach Vereinbarung mit dem Patienten

    § 2 GOÄ (Abdingung) eröffnet die Möglichkeit, eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festzulegen. Dies ist in einer besonderen Vereinbarung mit dem Privatpatienten vertraglich festzulegen. Diese Möglichkeit ist auch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Es hat am 25. Oktober 2004 entschieden, dass im Einzelfall ein Abweichen von der Gebührenordnung (GOÄ oder GOZ) erlaubt ist, wenn der vorgegebene Gebührenrahmen wegen eines besonderen Aufwands einer ärztlichen Leistung nicht ausreicht.Die Vereinbarung muss enthalten:

     

    • Die Nummer der GOÄ-Leistung,