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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    GOÄ-Novelle: Es tut sich was!

    von RA und FA für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Seit 1982 ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur in Teilbereichen aktualisiert worden. Zum Leidwesen der Ärzteschaft besteht erheblicher „Reformstau“. Nun könnte die zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) geschlossene Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ vom 8. November 2013 (Abruf-Nr. 134026 ) Bewegung bringen. Da die Vereinbarung zunächst die Marschroute für die GOÄ-Novellierung vorzeichnen soll, ist darin naturgemäß noch wenig Konkretes enthalten. Einige interessante Anhaltspunkte ergeben sich dennoch, die im Folgenden herausgegriffen werden. |

    1. Regeln zu Vertretung/Delegation

    Die Möglichkeit der wahlärztlichen Vergütung und die Wahlarztkette sollen grundsätzlich beibehalten, der Abschlagssatz von 25 Prozent bei stationären privatärztlichen Leistungen soll überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Als Neuerung werden konkrete Regelungen zur persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt angestrebt. Dies betrifft insbesondere die Vertretung des Arztes und die Delegation an nachgeordnetes Personal. Die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ, die eine Delegation „unter Aufsicht nach fachlicher Weisung“ ermöglicht, ist reichlich unklar, was zu teilweise divergierenden Gerichtsurteilen führt und Rechtsunsicherheit birgt. Ob hier eine für alle Fachgebiete sachgerechte Konkretisierung erreichbar ist, bleibt abzuwarten.

     

    2. Andere Regelung der Steigerungssätze

    Grundsätzlich soll es nicht unterschreitbare „robuste Einfachsätze“ geben. Steigerbar sollen diese nur bei besonderer Schwere im Einzelfall sein. Während heute innerhalb des Gebührenrahmens von 1 bis 3,5 der Steigerungsfaktor bezogen auf Schwierigkeit und Aufwand allein im Bereich der ärztlichen Tätigkeit bemessen wird, sollen auch andere Bereiche wie etwa die Nutzungszeit von Geräten oder Räumlichkeiten berücksichtigungsfähig werden.

     

    3. Teilweise neue Ansätze bei der Festlegung von Gebührenpositionen

    Zeitbezogene Gebührenpositionen sollen in die GOÄ integriert werden. Ein Laborkapitel soll „unter besonderer Berücksichtigung der ärztlichen Leistungskomponente“ gänzlich neu entwickelt werden.

     

    AUSBLICK | Die durch BÄK und PKV-Verband ergriffene Initiative kann als Appell für die Priorität einer GOÄ-Novellierung aufgefasst werden. Letzt verantwortlich ist das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber. Allerdings sieht die Rahmenvereinbarung selbst vor, dass eine „gremienreife Entwurfsfassung“ erst bis Ende 2014 vorliegen soll. Kalkuliert man eine immer zu erwartende Verzögerung ein und berücksichtigt, dass dann noch das Gesundheitsministerium tätig werden muss, dürfte der Zeitrahmen bis zum möglichen Vorliegen einer neuen GOÄ zumindest bis weit in 2015 hineinreichen.

    Quelle: ID 42530819