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  • 20.07.2017 · Fachbeitrag · GOÄ

    Besuchsgebühr bei Leichenschau: LG Kiel bestätigt Unzulässigkeit

    | In AAA 07/2015, Seite 11 wird vom Ansatz der Besuchsgebühr (Nr. 50 GOÄ) im Rahmen der Leichenschau abgeraten und darauf hingewiesen, dass auch die Kompromisslösung – Berechnung von Nr. 50 GOÄ unter Abzug der Nrn. 1 und 5 GOÄ – nicht statthaft sei. Nichtsdestotrotz berechnen viele Ärzte weiterhin zur Nr. 100 die Nr. 50 GOÄ. In der Praxis gab es damit zwar nur selten Probleme (auch darüber berichteten wir), unzulässig bleibt das Vorgehen aber dennoch, wie ein Beschluss des Landgerichts (LG) Kiel vom 26.08.2016 erneut bestätigt (Az. 10 QS 22/16). |