· Fachbeitrag · GOÄ
Patienten in Billigtarifen - sind die niedrigen Gebührensätze bindend für die Abrechnung?
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Manche Patienten sind zwar privatversichert, ihre Tarifbedingungen sehen Erstattungen aber nur bis zu bestimmten Gebührensätzen vor. Beispiele hierfür sind der Basistarif (lesen Sie dazu AAA 07/2014, Seite 10 ) oder die private studentische Krankenversicherung (PSKV). Derart versicherte Patienten zahlen natürlich erheblich niedrigere Beiträge als in sogenannten „Volltarifen“ und in der Regel sind hier keine Selbstbeteiligungen vorgesehen. Doch ist der Arzt verpflichtet, sich in der Abrechnung an die vom jeweiligen Tarif vorgesehenen Gebührensätze zu halten? Jein. |
Ausnahmen vom vollen Gebührensatz
Grundsätzlich sind Versicherungs- oder Tarifbedingungen für den Arzt in seiner Abrechnung nicht bindend, er kann also die Faktoren ansetzen, die von der GOÄ vorgesehen sind - einschließlich der Möglichkeit einer Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ mit auch höheren Faktoren als 3,5-fach. Es gibt aber Ausnahmen:
- Die GOÄ selber setzt Grenzen. In der GOÄ selber sind teils die Höchstsätze begrenzt (zum Beispiel im § 5a für Leistungen bei straffreiem Schwangerschaftsabbruch, im § 5b für Standardtarif-Versicherte, im § 11 bei Zahlung durch bestimmte Leistungsträger).
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