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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus

    Die Abrechnung von Beratungsleistungen

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die Beratungsleistungen in der GOÄ unterliegen einer Reihe von Einschränkungen. Es sind die am häufigsten abgerechneten Leistungen der GOÄ. Allerdings sind auch Beanstandungen durch Kostenträger an der Tagesordnung, sofern die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu diesen Leistungen nicht richtig angewendet oder interpretiert werden. Die Folge: Häufige Auslegungsfragen seitens des Praxispersonals, die auch zu Honorarverlusten in der Abrechnung führen können. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um diese Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen. |

    Spielregeln der GOÄ kennen und befolgen

    Die „Spielregeln der GOÄ“ sind meist gleichbedeutend mit Ausschlussregelungen. So dürfen beispielsweise die Leistungen nach Nr. 1 GOÄ (Beratung) und/oder Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) neben Leistungen nach den Abschnitten C‒O der GOÄ ( gemeint sind hier alle Positionen ab Nr. 200 GOÄ bis zum Ende) nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum EBM, bei dem der Behandlungsfall auf das Quartal lediglich zeitdefiniert ist.

     

    MERKE | Als Auslöser eines neuen Behandlungsfalls sind nach der GOÄ zwei „Key Events“ definiert: Erstens der Zeitraum (ein neuer Monat) sowie zweitens eine neue Diagnose