· Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus
Nrn. 271 und 272 GOÄ: So rechnen Sie intravenöse Infusionen korrekt ab
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Aus zahlreichen Arztpraxen erreichen uns regelmäßig Fragen zur Abrechnung von Infusionen nach der GOÄ. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die Regelungen und enthält eine Checkliste für die korrekte Abrechnung. |
Die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist kompliziert geregelt
Für „normale“ intravenöse Infusionen enthält die GOÄ die Nrn. 271 (i.v.-Infusion bis 30 Minuten Dauer, 120 Punkte) und 272 (i.v.-Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte). Hierauf wird im Folgenden im Detail eingegangen. Die Infusionsleistungen nach den Nrn. 273 bis 276 GOÄ werden in diesem Beitrag nicht behandelt.
Während die Zuordnung einer Infusion zu der Nr. 271 oder 272 einfach ist, ist die Abrechenbarkeit der beiden Nrn. durch die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C II GOÄ kompliziert geregelt. Dort heißt es u. a.:
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