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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. Eine Frage beschäftigt sich mit den speziellen Ziffern für Anamnesen/Beratungen/Therapien (|„Gespräche“) unter Einbezug von Angehörigen oder Bezugspersonen: Sofern diese nicht abgerechnet werden können, sind bei diesen Gesprächen durchaus höhere Faktoren bei den Nrn. 1 oder 3 GOÄ möglich. Daneben hat sich die Bundesärztekammer (BÄK) zur privatärztlichen Abrechnung von iFOB-Tests geäußert. Weitere Informationen betreffen die Privatliquidation von Untersuchungen des weiblichen Genitaltrakts und die Durchführung von Labor-Schnelltests. |

    Gespräche mit Angehörigen ‒ Steigerungspotenziale nutzen!

    Bei den speziellen Anamnesen/Beratungen/Therapien unter Einbezug von Angehörigen oder Bezugspersonen müssen besondere Inhalte bzw. Indikationen erfüllt sein (z. B. die Nrn. 34, 801, 806, 807, 817, 835, 886). Die Nr. 4 GOÄ ist vom Leistungsinhalt her für Gespräche unter Einbezug von Bezugspersonen fast immer zutreffend, da dabei i. d. R. auch eine „Unterweisung und Führung“ der Bezugspersonen erfolgt. Deren Berechenbarkeit ist aber auf „einmal im Behandlungsfall“ begrenzt. Zudem wird die Abrechnung aufgrund der erfolgten Rechtsprechung bei Kindern unter 6 Jahren und bei leichteren Erkrankungen häufig abgelehnt.

     

    Steigern bei den Nrn. 1 und 3 GOÄ durchaus möglich

    Wenn keine der (nicht abschließend) genannten Ziffern für Gespräche unter Einbezug von Angehörigen/Bezugspersonen berechnet werden kann und das Gespräch durch den Einbezug zeitaufwendiger (ggf. wird es auch schwieriger) als mit einem verständigen Patienten alleine war, ist es völlig GOÄ-konform, dann die Nrn. 1 oder 3 GOÄ mit einem höheren Faktor anzusetzen. Als Begründung reicht dann z. B. „unter Einbezug von Angehörigen“ aus. Allerdings ist dies kein „Automatismus“. Denn solche Gespräche sind zwar in den meisten, aber nicht in allen Fällen zeitaufwendiger. Zudem ist zu beachten, dass nicht immer gleich der 3,5-fache Faktor angemessen ist. Nr. 3 GOÄ ist auf „mindestens 10 Minuten“ abgestellt, sodass relativ geringfügige Überschreitungen dieser Zeit noch nicht zu einem höheren Faktor berechtigen.

     

    PRAXISTIPP | Bei den Nrn. 1 und 3 GOÄ ist ggf. auch ein „Zwischenwert“ (z. B. 3,2-fach) angemessen. Der Arzt kann hier seinen Ermessenspielraum nutzen.

     

    Steigerung lindert Unterbewertung von Gesprächsleistungen

    Nachfragen in GOÄ-Seminaren zeigen, dass vielen Ärzten die Möglichkeit der Faktorsteigerung der Nrn. 1 oder 3 GOÄ bei Gesprächen unter Einbezug von Angehörigen/Bezugspersonen nicht bewusst ist. Immerhin lindert sie ein wenig die Unterbewertung von Gesprächsleistungen in der GOÄ.

    GOÄ-Abrechnung von iFOBT

    In AAA 05/2017, Seite 4 hatten wir vorgestellt, dass für die GOÄ-Abrechnung des immunologischen Tests auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) die GOÄ-Nrn. 3736 (8,04 Euro), 3571 (10,05 Euro) und 3747 (12,07 Euro) infrage kommen. Die BÄK hat im Deutschen Ärzteblatt vom 20.04.2018 die folgenden Abrechnungsempfehlungen gegeben: „Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), quantitativ, Abrechnung analog Nr. 3735 GOÄ, Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ, Abrechnung analog Nr. 3736 GOÄ.“ Die GOÄ-Nr. 3735 ist 1,15-fach mit 10,05 Euro bewertet, Nr. 3736 mit 8,04 Euro. Dieser Empfehlung sollte gefolgt werden.

    Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts

    Vereinzelt wurde berichtet, dass Frauenärzte bei der Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts (Nr. 7 GOÄ) zusätzlich die Nr. 11 GOÄ (rektale Untersuchung) ansetzen. Man habe sich dabei auch in gutem Glauben gewähnt, denn schließlich sei die Nr. 11 zu Nr. 7 nicht ausgeschlossen und der Ansatz würde sowohl vom Praxisprogramm als auch von Kostenträgern nicht moniert. Das liegt daran, dass die rektale Untersuchung z. B. neben einer Untersuchung der Bauchorgane (ebenfalls Nr. 7 GOÄ) erfolgen kann. Eine Aufnahme des Ausschlusses der Nr. 11 GOÄ in die Abrechnungsbestimmung („nicht neben“) hätte dann deren Berechnung ungewollt verhindert. Bei der Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts nach Nr. 7 GOÄ ist jedoch die „Digitaluntersuchung des Enddarms“ im Spiegelstrich dazu als obligater Leistungsbestandteil angeführt. Deshalb ist Nr. 11 GOÄ beim Ansatz der Nr. 7 GOÄ für die Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts nicht berechenbar. Gleiches gilt beim Ansatz der Nr. 6 GOÄ für die Untersuchung der Nieren und ableitenden Harnwege.

     

    MERKE | Auf der anderen Seite kann die Nr. 7 für die Untersuchung des weiblichen Genitaltrakts auch dann abgerechnet werden, wenn keine rektale Untersuchung notwendig ist.

     

    Es ist weder Sinn der GOÄ, Ärzte zu unsinnigen Untersuchungen (Körperverletzung!) zu verleiten, noch die Untersuchung des weiblichen Genitalsystems ohne rektale Untersuchung unangemessen niedrig (Nr. 5 GOÄ) zu bewerten. Wenn z. B. bei einer jungen „Pillenpatientin“ nicht rektal, aber ansonsten vollständig untersucht wird, kann Nr. 7 GOÄ trotzdem berechnet werden.

    Schnelltests: Speziallabor ohne besonderen Aufwand

    Die meisten Schnelltests werden (zum Teil analog) mit Ziffern des Speziallabors der GOÄ (Abschnitt M III) berechnet. Die Verwendung von Unit-use-Reagenzien im Rahmen der patientennahen Sofortdiagnostik erfordert aber keine externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Ringversuche) und auch keine besondere Qualifikation. Einzelheiten dazu findet man bei der Bundesärztekammer (BÄK; PDF der BÄK online unter www.iww.de/s1788). Ob ein (elektronisches) Messsystem eine interne Qualitätskontrolle erfordert oder diese bereits integriert ist, erfährt man beim Hersteller.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 9 | ID 45355057