· Fachbeitrag · GOÄ-Spiegel
Sonografie: 3D-Zuschlag ist abrechnungsfähig
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Bei 3D-Sonografien ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ analog oder nach Nr. 5733 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfen das anders sehen. |
3D-Zuschläge schon lange strittig
Die Gründe für die Berechenbarkeit des Zuschlags nach Nr. 5377 GOÄ analog („Zuschlag für computergesteuerte Analyse ‒ einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“; nicht steigerbar; 800 Punkte; 46,63 Euro) oder alternativ nach Nr. 5733 GOÄ („Zuschlag für computergesteuerte Analyse [z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion]“; nicht steigerbar; 800 Punkte; 46,63 Euro) sind nicht neu. Private Krankenversicherungen und Beihilfen behaupten, die 3D-Darstellung sei nur eine „besondere Ausführung“ der zugrunde liegenden Untersuchung und deshalb allenfalls beim Steigerungsfaktor zu berücksichtigen.
„Beliebtes“ Argument war dabei auch, dass die Zuschläge überhaupt nicht analog berechnet werden dürften, da sie den Computertomografien (Nr. 5377) bzw. MRT-Untersuchungen (Nr. 5733) vorbehalten seien. Als Beleg für das Argument der „besonderen Ausführung“ wurden auch Gerichtsurteile angeführt. Diese haben sich aber entweder nicht eingehend mit der Materie beschäftigt (Amtsgericht Köln, Urteil vom 05.09.2011, Az. 144 C 148/11) oder sind hanebüchen zustande gekommen (Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 27.11.2012, Az. 20 C 123/12). Diese Ablehnungen muss man so nicht hinnehmen.
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