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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Steigerung über Faktor 2,3 richtig begründen

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de

    | Innerhalb des Gebührenrahmens für persönliche Leistungen (1,0- bis 3,5-fach) existiert ein Schwellenwert, auch als Regelhöchstsatz, Regelsatz oder Begründungsschwelle bezeichnet. Abrechnungen mit Gebührensätzen oberhalb dieses Schwellenwertes von 2,3 bei persönlichen Leistungen des Arztes, sind zu begründen. |

    Die Begründung muss zur Leistung passen

    Bei Verwendung eines Steigerungssatzes über 2,3 für persönliche Leistungen ist grundsätzlich zu jeder mit einem Faktor über 2,3 abgerechneten Leistung eine Begründung anzufügen. Dabei ist nicht gefordert, dass es jedes Mal eine andere Begründung sein muss. Die Begründung muss aber zur Leistung passen. Einheitsbegründungen führen zu unnötigen Auseinandersetzungen mit der PKV - vor allem dann, wenn die Begründung nicht zur Leistung passt. Multimorbidität macht nicht unbedingt eine Blutentnahme schwieriger, das gilt schon eher für die Blutentnahme bei einem unruhigen Kind. Andererseits ist ein Gespräch oder eine Erörterung bei einem adipösen Patienten nicht so schwierig wie bei einem multimorbiden, möglicherweise Karzinomerkrankten. Die alleinige Angabe eines erhöhten Zeitaufwandes lässt sich ohne weitere Angaben oft auch nicht immer nachvollziehen. Wer an solche Fehlerquellen denkt, kann sich Beanstandungen der Rechnungen ersparen und eine angemessene Vergütung seiner Leistungen sichern.

     

    Das „billige Ermessen“ nachvollziehbar begründen

    Die Wahl des Faktors ist „nach billigem Ermessen des Arztes“ zu wählen, wobei einige Kriterien zu beachten sind. Diese Kriterien sind in § 5 Abs. 2 GOÄ festgelegt: Schwierigkeit der einzelnen Leistung, Zeitaufwand der einzelnen Leistung, Umstände bei der Ausführung.

     

    Wenn hier von Schwierigkeit der Leistung gesprochen wird, ist im Rahmen der Begründung zu beachten, dass objektive Schwierigkeiten gefordert sind, die in der Person des Patienten oder in der Art der Erkrankung liegen. Das kann beispielsweise eine schwierige und zeitaufwendige Blutentnahme bei schlechten Venenverhältnissen sein oder der Zeitaufwand bei verzögertem Ansprechen einer Lokalanästhesie vor einem operativen Eingriff. Der Zeitaufwand hängt in den meisten Fällen mit der erhöhten Schwierigkeit zusammen. Und auch die Art der Erkrankung (zum Beispiel Malignome, Notfallbehandlung, akute Blutung, Schock, Multimorbidität) lässt auf das Vorliegen objektiver Schwierigkeiten schließen.

     

    PRAXISHINWEIS | Erstellen Sie sich (zum Beispiel in einer Teambesprechung) eine praxisindividuelle Liste von Begründungen, ggf. mit verschiedenen Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5. Pflegen Sie diese Begründungen alphanumerisch in Ihre EDV ein. So können Sie mit wenigen Tastendrucken die jeweilige Begründung mit entsprechendem Faktor zeitnah und ohne Aufwand anfügen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 12 | ID 33635830