· Fachbeitrag · GOÄ
Verweilen beim Patienten
| Für das Verweilen bei einem Patienten ist Nr. 56 GOÄ ansatzfähig. Die Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 56 werden jedoch oft falsch ausgelegt, weshalb es immer wieder zu Beanstandungen dieser Leistung kommt. Ebenso kann aber auch die Nichtbeachtung bzw. Falschinterpretation der allgemeinen Abrechnungsbestimmungen zu Honorarverlusten führen. |
Verweilen beim Patienten: Mindestens 2x abrechnen
Die Leistung nach Nr. 56 GOÄ („Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen ‒ wegen Erkrankung erforderlich ‒, je angefangene halbe Stunde“) ist erst ansatzfähig, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss, danach jedoch je angefangene halbe Stunde. Dies führt dazu, dass bei einer Verweildauer von 29½ Minuten die Nr. 56 noch nicht, nach 30½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann. Die Abrechnung dieser Leistung kann also stets 2x erfolgen!
Nr. 56 GOÄ und mögliche Zuschläge
Wichtig ist die besondere Kombinationsmöglichkeit der Nr. 56 mit Zuschlägen. Zulässig sind die Zuschläge nach Abschnitt B V GOÄ, also die Buchstaben F bis H sowie bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr K2. Nach den Allgemeinen Bestimmungen B V der GOÄ besteht u. a. für die Nr. 56 GOÄ (als Gebührenziffer mit zeitlicher Beschränkung in der Leistungslegende) eine Ausnahme von der ansonsten untersagten Mehrfachberechnung sowie Kombination mit anderen Zuschlägen. Zu jeder berechneten Nr. 56 kann also ein separater Zuschlag berechnet werden. Dies ist besonders im Rahmen von Hausbesuchen zu beachten.
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