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  • · Fachbeitrag · IGeL

    Sonografie als Selbstzahlerleistung

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Ein Sonografiegerät gehört heutzutage in Deutschland zur Standardausrüstung einer Hausarztpraxis. Eine ausreichende Auslastung des Geräts ist ein Baustein zur wirtschaftlich erfolgreichen Praxisführung. Dazu kann auch die Initiative des Hausarztes beitragen. |

     

     

    Sonografie als Selbstzahlerleistung

    Die Sonografie kommt neben der kurativen Regelversorgung auch als Selbstzahlerleistung infrage. Zunächst ist der Wunsch des Patienten nach einer ‒ medizinisch nicht indizierten ‒ Untersuchung z. B. von Leber, Niere oder Schilddrüse zu nennen, wenn z. B. im Umfeld des Patienten entsprechend schwere Erkrankungen aufgetreten sind. Daneben ist der Einsatz der Sonografie bei Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen jeder Art denkbar; allerdings sollte hier eine entsprechende Indikation vorliegen. Zudem sind auch Serviceangebote der Praxis möglich. Dies können ganz allgemein Sonografieangebote im Rahmen eines praxisspezifischen IGeL-Programms, private Zusatzangebote zum Check-Up oder auch Sondersprechstunden sein.

     

    PRAXISTIPP | Sondersprechstunden könnten z. B. an einem Nachmittag eng getaktet für einen „Leber-Check“ oder einen „Nieren-Check“ durchgeführt werden. Beide Varianten können z. B. als Sono-Labor-Kombination angeboten werden. Diese Sondersprechstunden sollten jedoch praxisintern gut organisiert und kommuniziert werden.

     

    Die Abrechnung

    Bei der Sonografie als IGeL sind die entsprechenden GOÄ-Leistungen gefragt. Für Hausärzte sind i. d. R. die Nrn. 410, 417 und 420 GOÄ relevant. Alle Sonografieleistungen der GOÄ können ‒ anders als beim EBM ‒ ohne Genehmigung abgerechnet werden. Sie müssen lediglich nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Ebenso gelten hier alle GOÄ-Vorgaben zu Faktorsteigerung, Rechnungsumfang, Organdefinition etc.

     

    Sollte Barzahlung erwünscht sein, so bieten sich wegen des einfacheren Handlings auch runde Beträge an, und zwar mit angepasstem Faktor, also z. B. Nr. 410 GOÄ für 25 Euro (2,144-fach) oder Nr. 417 GOÄ für 28 Euro (2,288-fach).

     

    • Hausärztlich relevante Sonografieleistungen in der GOÄ
    GOÄ
    Leistung
    Punkte
    Euro/2,3-fach
    Euro/3,5-fach

    410

    Ultraschalluntersuchung eines Organs

    200

    26,81

    40,80

    417

    Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse

    210

    28,15

    42,84

    420

    Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen neben den Nrn. 410 ‒ 418, je Organ

    80

    10,72

    16,32

     

    FAZIT | Auch Sonografien bieten sich unproblematisch als Selbstzahlerleistungen an ‒ man muss sich jedoch darum kümmern!

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 15 | ID 46870119