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  • · Fachbeitrag · Impfleistungen

    So rechnen Sie (COVID-19-)Impfungen bei Privatpatienten korrekt ab

    | In zahlreichen Hausarztpraxen fragen sich Ärzte und Mitarbeiter, wie sie in der aktuellen Situation die Impfungen und den Impfstoff gegen COVID-19 bei Privatpatienten korrekt abrechnen. Wir nehmen die Unsicherheit zum Anlass, die Abrechnungsbedingungen für Impfungen bei Privatpatienten darzulegen. COVID-19-Impfungen werden Privatpatienten ‒ genau wie andere Impfungen auch ‒ nach der GOÄ in Rechnung gestellt. Eine Besonderheit ist dabei, dass die COVID-19-Impfstoffe zunächst noch bis Ende 2023 vom Bund finanziert werden und für alle Patienten kostenfrei sind. Die Bestellung der Impfstoffe erfolgt einheitlich mit Formularen bei der Apotheke. Über den genauen Ablauf informiert die KBV (online siehe iww.de/s8683 ) sowie mit einem Infoblatt zur COVID-19-Schutzimpfung (PDF-Dokument siehe iww.de/s8684 ). |

    Privatabrechnung von Impfleistungen

    Für die Privatabrechnung von Impfleistungen sind die GOÄ-Nrn. 375 ff. und die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V der GOÄ zu beachten. Die „Kernziffer“ bei Impfungen ist die Nr. 375 GOÄ. Für die Zusatzinjektion bei Parallelimpfung ist Nr. 377 GOÄ zutreffend. Eine „Zusatzinjektion“ ist aber nur erfolgt, wenn auch neu injiziert wurde. Dann wird Nr. 375 GOÄ plus n-mal Nr. 377 GOÄ berechnet.

     

    MERKE | Für Kombinationsimpfstoffe darf folglich nicht die Nr. 375 GOÄ plus n-mal die Nr. 377 GOÄ berechnet werden, wenn nur einmal injiziert wurde, da nur jede Einzelinjektion berechnet werden darf.

     

    Die in Nr. 378 GOÄ genannte „Simultanimpfung“ ist nur der Sonderfall bei der Tetanus-Simultanimpfung.

     

     

    PRAXISTIPP | Erfolgt neben Nr. 375 GOÄ eine Zusatzimpfung nach Nr. 377 GOÄ ist zu beachten, dass neben der Nr. 377 die Nrn. 1 (und 2) GOÄ in der Berechnung ausgeschlossen sind.

     

    Wurde eine Zusatzimpfung durchgeführt, ist es daher besser, die Nr. 377 GOÄ entfallen zu lassen und neben der Nr. 375 die Nr. 1 GOÄ zu berechnen. Nr. 1 GOÄ kann wegen des höheren Aufwands mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden. Die Begründung in der Rechnung könnte beispielsweise lauten: „erhöhter Zeitaufwand bei Mehrfachimpfung“.

     

    Die Kosten für den Impfstoff zur Nr. 377 GOÄ können trotzdem in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt, wenn neben der Impfung nach Nr. 375 GOÄ eine orale Impfung erfolgt (Nr. 376 GOÄ, z. B. bei der Rotavirenimpfung) oder eine nasale Impfung (Nr. 376 GOÄ analog).

     

    Nr. 252 GOÄ statt Nr. 377 GOÄ?

    Den sachlich unsinnigen Ausschluss der Nr. 1 GOÄ neben den Nrn. 376 bis 378 GOÄ zu umgehen und statt der Nr. 377 GOÄ die Nr. 252 GOÄ anzusetzen, ist nicht GOÄ-konform. Sofern eine Leistung im Gebührenverzeichnis explizit angeführt ist, muss sie auch angesetzt werden. Dies ist anders zu beurteilen als eine zulässige „Bestabrechnung“, bei der zwar mehrere Leistungen erbracht wurden, aber davon eine wegen Ausschlussbestimmungen in der Berechnung weggelassen wird (wie oben im Praxistipp angeführt bei den Nrn. 375 plus Nr. 377 plus Nr. 1 GOÄ).

    Untersuchungen neben der Impfung

    Untersuchungen sind ‒ anders als die Beratung ‒ neben Impfleistungen nicht ausgeschlossen. Ist also für die Impfung eine gesonderte Untersuchung erforderlich (z. B. zum Ausschluss eines Infekts), ist diese Untersuchung neben der Impfziffer berechenbar. Mit der Impfung sind nur die Nachbeobachtungen am Tag der Impfung abgegolten (siehe Allgemeine Bestimmungen vor dem Abschnitt C V der GOÄ, Nr. 2).

    Eintragungen in den Impfpass

    Für das Ausstellen eines neuen Impfpasses kann die Nr. 70 GOÄ analog berechnet werden. Eintragungen in den Impfpass sind für die Nrn. 376-378 nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C V Satz 3 von der Berechenbarkeit ausgeschlossen. Bei Nr. 375 ist dieser Ausschluss Bestandteil der Leistungslegende!

    Abrechnung der Impfstoffe

    Impfstoffe für Privatpatienten können entweder rezeptiert werden oder als Auslage nach § 10 GOÄ berechnet werden. Derzeit stellen die COVID- 19-Impfstoffe allerdings eine Ausnahme dar, da diese vom Bund finanziert sind (siehe oben).

     

    Die Entnahme von Impfstoffen für Privatpatienten aus dem GKV-Praxisbedarf ist nicht möglich (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) ‒ auch dann, wenn man die Entnahme aus einem Privatrezept nachträglich wieder ausgleicht. Korrekt wäre nur, für Privatpatienten eine kleinere Menge Impfstoffe getrennt zu bevorraten.

     

    Das Wiederauffüllen kann man aus einem Privatrezept für den Patienten vornehmen und dem Patienten dafür die Kosten nach § 10 GOÄ in Rechnung stellen. Dadurch kann man das Risiko vermeiden, dass ein Patient den ihm rezeptierten Impfstoff unsachgemäß transportiert.

     

    Bei Kosten für einzelne Impfstoffe, die höher als 25,56 Euro liegen, muss der Rechnung gemäß § 12 GOÄ ein Beleg (oder eine Rechnung) für den Impfstoff beigefügt werden. Hier wäre eine Kopie des Privatrezept als Belegnachweis mit einem Vermerk wie „vom Arzt ausgelegt“ zu versehen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 7 | ID 49718171