· Fachbeitrag · In eigener Sache
Erratum: Nr. 4 GOÄ nur einmal im Behandlungsfall s‒ Nr. 15 GOÄ einmal im Kalenderjahr
| Im Beitrag „Das geriatrische Basisassessment in der Privatliquidation: Vergessen Sie keine Ziffern!“ sind in der Druckausgabe von AAA 04/2019 zwei redaktionelle Fehler enthalten, die wir wie folgt korrigieren. |
- Im Abschnitt „Beratungen“ dieses Beitrags war zu lesen, dass die Nr. 4 GOÄ „auch mit einer Begründung nur einmal im Kalenderjahr angesetzt werden“ könne. Das stimmt nicht: Richtig ist, dass die Nr. 4 GOÄ nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden darf.
- Im gleichen Abschnitt folgt die Aussage, dass die Nr. 15 GOÄ „einmal im Krankheitsfall“ abrechenbar sei. Auch das stimmt nicht. Die Nr. 15 GOÄ kann nur einmal im Kalenderjahr abgerechnet werden.
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