· Fachbeitrag · Leserforum
Abrechnung „fachfremder“ Leistungen: Wo verläuft die Fachgebietsgrenze im Sinne der GOÄ?
| FRAGE : „In unregelmäßigen Abständen taucht in unserer Praxis bei Privatpatienten die Frage auf, welche Leistungen als fachfremde Leistungen einzustufen sind und welche Leistungen vertretbar und somit nach der GOÄ auch berechnungsfähig sind. Könnten Sie uns eine Orientierungshilfe zur Frage der Fachgebietsgrenze gemäß den ‚Regeln der ärztlichen Kunst‘ zur Verfügung stellen?“ |
ANTWORT : Bei der Privatliquidation gibt es zwar keine Regelungen wie beispielsweise im EBM. Allerdings ist bei der Abrechnung „fachfremder“ Leistungen zu beachten, dass ein Arzt gemäß § 1 Abs. 2 GOÄ Leistungen nur berechnen darf, die ‚nach den Regeln der ärztlichen Kunst‘ medizinisch notwendig sind. Demzufolge kann er nur ‚nach den Regeln der ärztlichen Kunst‘ handeln, wenn er auch entsprechend qualifiziert ist.
Durch die Gliederung der GOÄ in verschiedene Fachkapitel sind allerdings keine Grenzen der Abrechenbarkeit von Leistungen für einzelne Fachgebiete festgesetzt. Eine Fachgebietsbeschränkung für die Abrechnung einzelner Leistungen lässt sich daraus nicht ableiten.
Zu beachten ist auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 01.02.2011 (Az. 1 BvR 2383/10, online unter iww.de/s12300). Die Verfassungsbeschwerde betraf eine berufsgerichtliche Verurteilung wegen des Tätigwerdens eines Facharztes außerhalb seines Fachgebiets. Das BVerfG hatte hierzu festgestellt, dass wegen der nur ‚grundsätzlichen‘ Verpflichtung zur Begrenzung auf das Fachgebiet eine Toleranzbreite anzuerkennen ist, innerhalb derer eine vereinzelte fachfremde Tätigkeit durch einen Arzt akzeptiert werden muss. In dieser Entscheidung hat das BVerfG auch festgestellt, dass ein geringfügiger Anteil fachgebietsfremder Leistungen jedenfalls bei weniger als 5 Prozent anzunehmen ist.
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen