· Fachbeitrag · Leserforum
Coronapandemie und GOÄ: Wie lassen sich der erhöhte Aufwand und höhere Kosten abbilden?
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: „Für Zahnärzte gibt es seit Anfang April eine ‚Hygienepauschale‘ für den erhöhten Hygieneaufwand in der Praxis. In unserer Praxis entsteht auch ein erhöhter Hygieneaufwand, so steigen z. B. die Ausgaben für Schutzkleidung etc. Kann ich das mit der GOÄ durch Faktorsteigerungen abbilden?“ |
Vorhandene GOZ-Ziffer kann nicht von Ärzten genutzt werden
Im Zusammenhang mit der Coronapandemie ergeben sich auch für die Privatliquidation Fragen, insbesondere zur Faktorsteigerung bei Leistungsziffern. Vereinzelt taucht sogar die Forderung nach einem „Corona-Zuschlag“ auf, wie es ihn seit dem 08.04.2020 für die zahnärztlichen Kollegen gibt.
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„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung ‚3010 analog ‒ erhöhter Hygieneaufwand‘ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 08. April 2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“ |
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