· Fachbeitrag · Leserforum
Der Besuch im Pflegeheim und das Wegegeld
| FRAGE: Wie berechnet man das anteilige Wegegeld für Privatpatienten im Pflegeheim, wenn der „weitere Besuch“ bei einem gesetzlich versicherten Mitbewohner erfolgte und die Wegegeldpauschale bereits bei der Quartalsabrechnung angesetzt worden war? |
ANTWORT: Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 GOÄ ist wie folgt zu verfahren: „Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.“ In der Praxis ist die Umsetzung dieser Vorgabe aber schwierig, da ja bei GKV- und PKV-Patienten unterschiedliche Regelungen für das Wegegeld zu beachten sind. Der GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags ist hier nicht hilfreich bzw. praxisfern (Auszug).
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Die Verpflichtung zur Aufteilung des Wegegelds gemäß § 8 Abs. 3 entfällt nicht, wenn die besuchten Patienten unterschiedlich krankenversichert sind. Auch wenn z. B. ein Patient privatversichert und einer sozialversichert ist, muss ein Wegegeld von z. B. 15,34 Euro anteilig, das heißt auf je 7,67 Euro aufgeteilt werden. Würde allerdings die gesetzliche Krankenkasse weniger als 7,67 Euro für ihren Versicherten an Wegegeld vergüten, müsste der Differenzbetrag zu den insgesamt nach der GOÄ berechnungsfähigen 15,34 Euro anteilig gegenüber dem privat versicherten Patienten berechnet werden können, da die Regelung in Abs. 3 der Aufteilung eines Gesamtbetrags dient und daher keine Schlechterstellung rechtfertigt. |
Da die Wegegelder für Privatpatienten und GKV-Patienten unterschiedlich ausfallen, ist eine praxisgerechte Lösung gefragt, die darauf beruht, das Wegegeld schlicht aus der Sicht zu beurteilen, dass es sich bei den besuchten Patienten um Privatpatienten handelt und man deshalb den Betrag des vollen Wegegelds im Rahmen der GOÄ zur Aufteilung zugrunde legen kann. Die Kommentierung Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer-Verlag) gibt hierzu einen brauchbaren Hinweis (Auszug):
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Während Nr. 51 den vorherigen Besuch (Nr. 50) eines Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft voraussetzt, gilt die Vorschrift der Aufteilung des Wegegelds auch dann, wenn es sich um Patienten handelt, die einen unterschiedlichen Versichertenstatus haben. Wenn der Arzt also unter den vorgenannten Bedingungen vier Patienten aufsucht, drei davon als „privat versicherte Patienten“ und einen davon als „sozialversicherten Patienten“, dann muss er dennoch sein Wegegeld entsprechend aufteilen und darf jedem der Privatpatienten nur ein Viertel des Wegegeldes berechnen. |