· Fachbeitrag · Leserforum
Gesundheitsuntersuchung bei Privatpatienten: Was ist möglich bei Nr. 29 GOÄ?
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| FRAGE: „Können wir bei Privatpatienten beim Check-Up (Nr. 29 GOÄ) zusätzlich z. B. die Nr. 1 GOÄ für die Beratung gemäß des Arriba-Scores oder zum Hepatitis-Screening abrechnen? Und kann die Nr. 29 GOÄ gesteigert werden?“ |
Antwort: Die Nr. 1 GOÄ ist neben der Nr. 29 GOÄ in keinem Fall möglich, denn die Anmerkung zur Nr. 29 GOÄ lautet: „Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.“
GU und Hepatitis-Screening
Die einzige Möglichkeit, den Mehraufwand für die Beratung zum HepatitisScreening (Hepatitis B und C) zu berechnen, besteht im Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors über den Schwellenwert (Faktor 2,3) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz. Beim 3,0-fachen Satz ergäbe sich immerhin ein Honorarplus von ca. 18 Euro. Dieselbe Problematik zeigt sich auch bei anderen, in der gesetzlichen Krankenversicherung existierenden, in der GOÄ aber nicht enthaltenen präventiven Leistungen wie dem Hautkrebsscreening (EBM-Nrn. 01745, 01746) oder der Beratung zur Darmkrebsvorsorge (EBM-Nr. 01740).
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