· Fachbeitrag · Leserforum
IGeLn nur mit Vertrag und ohne Festpreise!
| Im Rahmen ärztlicher Werbung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich nach der GOÄ die Kosten einzelfallabhängig an Schwierigkeit und Zeitaufwand orientieren. So urteilte das Landgericht (LG) Düsseldorf am 12.12.2018 (Az. 34 O 44/18, Details in AAA 06/2019, Seite 14 ). Das Urteil sorgt für Verunsicherung, wie folgende Leserfrage zeigt. |
Frage: „Wie soll ich einen wirksamen Behandlungsvertrag formulieren, wenn ich die Steigerungsfaktoren nicht benennen kann? Ich habe für mich eine gewisse Mischkalkulation gebildet, weshalb alle Patienten die gleiche Summe zahlen. Die Steigerungsfaktoren sind so gewählt, dass sie über 1,0 liegen und am Ende eine glatte Summe herauskommt, die auch auf meiner Praxiswebsite genannt wird. Passt das noch mit den Forderungen des LG Düsseldorf zusammen?“
ANTWORT: Juristische Perspektive
Zunächst ist festzuhalten, dass es in besagtem LG-Urteil nicht darum ging, wie in dem entschiedenen Fall tatsächlich abgerechnet wurde. Die Frage, ob bzw. inwieweit mit bestimmten Aussagen zur Abrechnung geworben werden darf, ist rechtlich aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.
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