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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation der Lokalanästhesie nach Nr. 491 GOÄ

    | FRAGE : „Wunden an Kopf und Händen (egal welcher Größe) werden bei der Erstversorgung den Nrn. 2003, 2004 und 2005 GOÄ zugeordnet (laut Kommentare Hoffmann/Kleinken bzw. Brück). Verhält es sich mit der Lokalanästhesie automatisch dann auch so, dass immer eine Nr. 491 GOÄ berechnet werden dürfte?“ |

     

    Antwort: Die Kommentaraussagen beziehen sich ausschließlich auf die Wundversorgungsleistungen, nicht auf die dazu erforderliche Lokalanästhesie, sodass nicht generell die Nr. 491 GOÄ angesetzt werden kann. Es muss in Abhängigkeit von der Wundgröße auch Nr. 490 GOÄ bei kleinen Bezirken (abhängig von verbrauchter Menge des Lokalanästhetikums) angesetzt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 1 | ID 47535260