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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was abrechnen, wenn der MFA-Besuch beim Privatpatienten platzt?

    | FRAGE: „Welche Ziffern können wir nach GOÄ ggf. abrechnen, wenn ein Privatpatient bei einem Besuch durch eine MFA nicht angetroffen wurde und wir als Praxis von der Abwesenheit nichts wussten?“ |

     

    ANTWORT : Grundsätzlich gilt, dass man eine Leistung auch dann berechnen kann, wenn versucht wurde, sie vollständig zu erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung nur zum Teil durchgeführt werden konnte und der Grund für die unvollständige Leistungserbringung nicht vom Arzt zu verantworten ist. D. h., es besteht die Abrechnungsmöglichkeit im Fall der Nr. 52 GOÄ (Hausbesuch durch nichtärztliches Personal) dann, wenn ein fester Termin für den Besuch vereinbart war und der Patient nicht angetroffen wurde.

     

    PRAXISTIPP | Bevor man im beschriebenen Fall die Nr. 52 GOÄ in Höhe von 5,82 Euro (nur der Einfachsatz ist möglich) abrechnet, sollte die Rentabilität dieses Vorgehens abgewogen werden. Sofern es sich um einen Dauerpatienten handelt, trägt eine derartige Abrechnung nicht unbedingt zu einem guten Arzt-Patienten-Verhältnis bei. Sollte es zudem aufgrund der Rechnung zu Streitigkeiten kommen, zehrt bereits der anstehende Schriftwechsel die möglichen Einnahmen, die ohnehin keine Kostendeckung bei Mitarbeiterbesuchen erzielen, auf.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 2 | ID 46308925