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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was tun bei Kürzungen der Nr. 6 UV-GOÄ durch die BG?

    | FRAGE: Uns hat eine Ablehnung zur Nr. 6 UV-GOÄ erreicht. Wir fragen uns, in welchen Fällen die Berufsgenossenschaft (BG) das so entscheiden darf, ob diese Positionen gekürzt werden? Die BG begründet es damit, dass eine Verlaufskontrolle mit gesicherter Diagnose nicht die Abrechnung der Nr. 6 UV-GOÄ rechtfertigt. Vielmehr sei deutlich geringer bewertete Nr. 1 UV-GOÄ fallgerecht. Müssen wie das akzeptieren?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich sind Widersprüche bei BG-Abrechnungen selten von Erfolg gekrönt. Die Beanstandungen zu Nr. 6 UV-GOÄ sind in dieser Form seit langer Zeit bekannt. Nach den Abrechnungshinweisen der BG ist „im Regelfall“ eine umfassende Untersuchung nach Nr. 6 GOÄ im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung nicht erforderlich bzw. nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung berechtigt. Auch bei Verlaufskontrollen wird eine Abrechnung stets beanstandet. Der Leistungsinhalt ist im Vergleich zur symptombezogenen Untersuchung nach Nr. 1 UV-GOÄ erheblich umfangreicher:

     

    • Nr. 6 UV-GOÄ
    Legende
    Bewertung

    Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung.

    Allg. Heilbeh.: 18,73 Euro

     

    Bes. Heilbeh.: 23,28 Euro

     

    Ohne Nachweis einer genauen Dokumentation (Umfang und Zeit) oder der Beteiligung mehrerer Organe wird kaum die Durchsetzung des Honoraranspruchs erfolgreich sein. Sofern bereits die Diagnose feststeht, wird stets davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Kontrolluntersuchung nach Nr. 1 UV-GOÄ handelt.

     

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Quelle: ID 50374172