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  • · Fachbeitrag · Mahnwesen

    Adressen von Privatpatienten stets aktuell halten

    von Diplom-Kaufmann Helmut Schlotmann, Geschäftsführer von Medizininkasso, Offenbach (www.medizininkasso.de)

    | An die zehn Millionen Menschen wechseln jedes Jahr in Deutschland ihren Wohnsitz. Für Arztpraxen kann das zum Problem werden: Nämlich immer dann, wenn ein Selbstzahlerpatient umzieht und eine Privatliquidation wegen falscher Adresse als unzustellbar zurückkommt. Die Praxis läuft dann Gefahr, kein Geld für ihre Leistung zu bekommen. |

     

    Falsche Adresse erschwert Inkasso-Verfahren

    Aktuelle, korrekt geschriebene Adressen und Patientennamen sind zwingend notwendig für die Durchsetzung von Geldforderungen, weil die Nichtzustellbarkeit von Privatliquidationen und Mahnungen vermieden wird. Im Inkassoverfahren wird außerdem verhindert, dass Schuldner bei Bonitätsprüfungen und automatischen Adressermittlungen durchrutschen. Schon kleinste Abweichungen führen zu sogenannten Nicht-Treffern und verursachen unnötige Kosten.

     

    Hinweis | Die genaue Schreibweise einer Straße oder einer Postleitzahl kann auf der Webseite www.postdirekt.de/plzserver überprüft werden.

     

    Aktuelle Anschrift erfragen

    Fragen Sie Ihre Patienten regelmäßig, ob ihre Adresse noch stimmt. Denn beim Einlesen von neuen Daten in die Praxissoftware kann es passieren, dass das Computersystem die aktuelle Anschrift einfach überschreibt, weil die alte Adresse noch auf der Gesundheitskarte gespeichert ist. Ein prüfender Blick auf die übernommenen Angaben sollte deshalb zur Routine gehören. Sicherheitshalber sollte die Praxissoftware auch manuell eingegebene Anschriftenänderungen zulassen.

     

    MERKE | Während die saubere Erfassung der Anschrift ausschließlich Sache der Praxis ist, stehen selbstzahlende Patienten grundsätzlich in der Pflicht, die richtige Adresse für Rechnungen und Mahnungen anzugeben. Wer das nicht tut oder die geänderte Adresse nicht auf der Gesundheitskarte eintragen lässt, bezahlt im Falle eines Mahnverfahrens die Ausgaben für die Adressermittlungen. Denn bei einem Umzug darf der Rechnungssteller - also die Arztpraxis - davon ausgehen, dass eine bekannte Anschrift weiterhin gültig ist, wenn der Zahlungspflichtige keine neue mitteilt (Amtsgericht München, Geschäftsnummer 132 C 2406/08)

     

    Rechnung richtig stellen

    Zu einem effizienten Praxismahnwesen gehört, dass die Liquidation grundsätzlich direkt nach Ende der Behandlung gestellt wird und nicht erst am Quartalsende. Säumige Patienten bekommen spätestens nach 30 Tagen die erste Mahnung. Mit ihr tritt Zahlungsverzug ein, die Voraussetzung für ein Inkassoverfahren ist erfüllt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 14 | ID 42594399