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  • · Fachbeitrag · Materialkosten

    Testungen im Praxislabor: Sind neben den Laborleistungen die Testkits separat nach GOÄ berechnungsfähig?

    | FRAGE: „In unserem Praxislabor führen wir regelmäßig Testungen durch: Können wir die Materialkosten für die Testkits neben den Laborleistungen privat abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die zusätzliche Berechnung der Kosten für Testkits bei Laborleistungen ist nicht zulässig. Die Regelungen in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M GOÄ Abs. 1 sind eindeutig: „Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten ‒ auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.“

     

    • Ausnahmen (Beispiele):
    • Glukoselösung bei Glukosetoleranztest nach Nr. 3612 GOÄ (Funktionstest)
    • Bringt der Patient Material, das zur Durchführung oder Materialsammlung für einen Test ausgegeben wurde, nicht zurück, so können die Kosten analog der allg. Bestimmungen zu Nr. 3500 GOÄ (Hämoccult-Test) berechnet werden.
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 2 | ID 50047942