· Fachbeitrag · Privatliquidation
Anrufe bei Privatpatienten unter Umständen berechnungsfähig
| FRAGE : „In Coronazeiten halte ich Kontakt zu meinen Patienten, die freiwillig in häuslicher Quarantäne sind. Darf ich den privat versicherten Patienten das Telefonat in Rechnung stellen, wenn ich sie anrufe?“ |
ANTWORT : Grundsätzlich ist bei Anrufen, die nicht vom Patienten gewünscht wurden, keine Berechnung möglich. Davon ausgenommen und somit berechnungsfähig sind derartige Anrufe jedoch in Ausnahmefällen. Dies kann eine begründete Notfallsituation (z. B. erwartete Verschlechterung des Gesundheitszustands) sein oder eine entsprechende Absprache mit dem Patienten, die bereits vor dem Beginn der Quarantäne getroffen wurde.
Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 2 | ID 46486885