· Fachbeitrag · Privatliquidation
BÄK-Empfehlung: Nrn. 4 und 15 GOÄ per Videosprechstunde sind analog abzurechnen
| Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020 wurden ergänzt. Dies hat der Vorstand der BÄK am 09./10.12.2021 beschlossen. Es geht um den Einsatz von Videoübertragungen bei Fremdanamnese sowie bei flankierenden Maßnahmen für chronisch kranke Patienten. |
Die erste ergänzende Abrechnungsempfehlung zur Telemedizin betrifft die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Empfohlen wird für diese Leistung die Abrechnung der Nr. 4 GOÄ analog (220 Punkte).
Die zweite ergänzende Empfehlung zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen umfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Für diese Leistung empfiehlt die BÄK die Abrechnung der Nr. 15 GOÄ analog (300 Punkte).
Weiterführende Hinweise
- Bekanntmachung der Abrechnungsempfehlung bei der BÄK online unter iww.de/s5958
- Neue GOÄ-Leistungen im Bereich Telemedizin (AAA 09/2020, Seite 10)