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  • 27.03.2015 · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Beachten Sie Abschnitt A der GOÄ!

    | Als erster Abschnitt im Gebührenverzeichnis ist in der GOÄ der Abschnitt A angeführt. Dort sind einzelne GOÄ-Ziffern und Bereiche von GOÄ-Ziffern angeführt, die ohne Begründung nur bis zum 1,8-fachen Faktor berechnet werden dürfen, mit Begründung bis zu 2,5-fach. Man spricht dabei vom sogenannten „kleinen Gebührenrahmen“. Im Gegensatz dazu sind Leistungen im „großen Gebührenrahmen“ ohne Begründung bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach berechenbar. |