· Fachbeitrag · Privatrecht
Patient muss Abtretung von Rückforderungsansprüchen an die PKV nicht offenbaren
| Wenn ein Patient eine Abtretung von Rückforderungsansprüchen (wegen angeblich nicht berechenbarer Leistungen der Arztpraxis) an seine private Krankenversicherung (PKV) vorgenommen hat, ist er nicht verpflichtet, dies der Praxis vor der Weiterbehandlung zu offenbaren. |
Gleiches gilt für eine sogenannte Vorausabtretung: Gemeint ist hiermit eine Abtretungsvereinbarung, die der Patient mit der PKV für zukünftige vermeintliche Rückforderungsansprüche vereinbart. Solche Vorausabtretungen in Versicherungsverträgen sind allerdings wenig üblich.
MERKE | Eine Verpflichtung, dem Vertragspartner Abtretungen oder Vorausabtretungen zu offenbaren, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht vor. Um die Abtretung zu verhindern, kann der Arzt lediglich vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten ein Abtretungsverbot vereinbaren. Es sollte auf einem separaten Formular vereinbart werden und kann zum Beispiel lauten: „Sämtliche Ansprüche, die aus dem zwischen dem Arzt und dem Patienten jeweils getroffenen Behandlungsvertrag resultieren, werden von dem Patienten/Zahlungspflichtigen an Dritte weder abgetreten noch verpfändet“. |
(mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg)