· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Beihilfestelle darf Gebühren nicht einfach kürzen
| Ein niedersächsischer Lehrer hatte eine Rechnung über eine zahnärztliche Behandlung zur Erstattung eingereicht. Für alle Leistungen, für die der 3,5-fache Gebührensatz in Ansatz gebracht worden war, erkannte die Beihilfestelle dies nicht als erstattungsfähig an, sondern kürzte durchweg auf den 2,3-fachen Satz. Am Ende mehrerer Gerichtsverfahren bekamen der Zahnarzt und der Beamte ihr Geld, weil die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) eine „zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beihilfestelle“ erkannten ( Urteil vom 13.10.2011, Az: III ZR 231/10, Abruf-Nr: 14244 ). |
Gegen die Kürzung der Beihilfestelle legte der Lehrer zuerst Widerspruch ein und erhob dann Klage. Die Rechnung zahlte er unter Hinweis auf das laufende Verfahrennur auf der Grundlage des 2,3-fachen Satzes, woraufhin der Zahnarzt nun den Patienten auf Zahlung des restlichen Betrages verklagte. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens erkannten die Richter in diesem Verfahren die erhöhten Steigerungsfaktoren als rechtmäßig an und verurteilten den Patienten zur Zahlung. Daraufhin beglich die Beihilfe den strittigen Betrag. Der Lehrer klagte anschließend erfolgreich gegen seinen Dienstherrn auf Erstattung der ihm durch das Gerichtsverfahren entstandenen Auslagen. Die angestrebte Revision des Urteils durch das Land Niedersachsen lehnte der BGH mit Hinweis auf die o.g. Amtspflichtverletzung in letzter Instanz ab, weil der Beamte nach zwei ablehnenden Bescheiden der Beihilfestelle darauf habe vertrauen können, dass diese eine „sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Angemessenheit der Rechnung vorgenommen habe“.