· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Nach Gerichtsurteil: Aufwendige Anamnesen und Beratungen mit Nr. 30 GOÄ analog abrechnen?
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Das Amtsgericht (AG) Kiel hat entschieden, dass eine über eine Stunde dauernde schmerztherapeutische Erstanamnese mit der Nr. 30 GOÄ (homöopathische Erstanamnese) analog berechnet werden kann (Urteil vom 12.3.2015, Az. 115 C 469/14). Welche Konsequenzen dieses Urteil für andere aufwendige Anamnesen und Beratungen hat, zeigen wir im Beitrag auf. |
Der Fall
Dem Fall lag zugrunde, dass in einer Schmerzklinik eine 75 Minuten dauernde Erstanamnese mit der Nr. 30 GOÄ analog berechnet wurde. Die Gegenseite war der Auffassung, dafür hätte nur die Nr. 34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit) analog berechnet werden dürfen - das Gericht war anderer Auffassung:
- Es gebe weder eine gesonderte Gebührenposition für die schmerztherapeutische Erstanamnese in der GOÄ, noch im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer - Letzteres sei nicht abschließend.
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