· Fachbeitrag · Refresher
Der Gebührenrahmen in der GOÄ - § 5
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de
| § 5 GOÄ regelt die Bemessung der Gebühren. Darin sind die Grundlagen für den Gebührenrahmen, die Faktorerhöhung, Begründung und Begründungsschwelle festgelegt. AAA will Sie mit dem folgenden Beitrag für einen Umgang mit dem Steigerungssatz sensiblisieren, der zu einer tatsächlichen Kostendeckung führt - was bei einem routinemäßigen Ansetzen des 2,3-fachen Satzes nicht immer gegeben sein muss. |
Die Basics
Gebührenrahmen, Regelsatz, Höchstsatz, Schwellenwert - alles Begriffe aus der GOÄ, die häufig für Verwirrung sorgen, die Sie jedoch im Rahmen der GOÄ-Abrechnung zwingend beherrschen sollten.
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Gebührensatz | Betrag, der sich aus der Multiplikation der Punktzahl einer Leistung mit dem Punktwert der GOÄ von 5,82873 Cent ergibt. |
Gebührenrahmen | Gebührenspanne, nach welcher der Gebührensatz nach billigem Ermessen erhöht werden kann. |
Mindestsatz | Faktor 1,0 - ein niedriger Faktor ist wegen Bestimmungen zum Schutz gegen für „unlauteren Wettbewerb" nicht erlaubt. |
Höchstsatz | Faktor der auch mit Begründung nicht überschritten werden darf. |
Begründungsschwelle ( = Schwellenwert) | Innerhalb des Gebührenrahmens ist ein Grenzwert festgelegt, ab dem die Faktorerhöhung begründet werden muss. |
Faktor | Der auf den Gebührensatz angewendete Multiplikator. |
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