· Fachbeitrag · Refresher
Medizinalcannabis für Privatpatienten: So verordnen Sie richtig
| Seit dem 10.03.2017 dürfen approbierte Ärzte aller Fachrichtungen (Zahn- und Veterinärmediziner zählen nicht dazu) in Deutschland medizinisches Cannabis verordnen. Auch über die private Krankenversicherung (PKV) sind cannabisbasierte Medikamente in bestimmten Fällen erstattungsfähig. Was Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung von Medizinalcannabis beachten müssen, fasst AAA zusammen. |
Kostenübernahme durch die PKV
Die Anspruchsvoraussetzungen für gesetzlich versicherte Patienten sind geregelt in § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Auch wenn die Regularien bei privat versicherten Patienten weniger streng sind als bei gesetzlich Versicherten (kein Genehmigungsvorbehalt und keine Teilnahme an der Begleiterhebung), ist es bei einer Verordnung sinnvoll, vorher bei der PKV des Patienten nachzufragen, ob diese die Kosten übernimmt.
Bei Selbstzahlern entscheidet der Arzt, ob der Einsatz von medizinischem Cannabis gerechtfertigt ist. Auch wenn die Beschwerden im Sinne des Gesetzes nicht als schwerwiegend gelten, darf Medizinalcannabis für Selbstzahler verschrieben werden. Die Kosten müssen die Patienten jedoch selbst tragen, da kein Anspruch auf Erstattung besteht.
Ausstellung des BtM-Rezepts
Als Betäubungsmittel (BtM) darf Medizinalcannabis nur auf amtlichen Formblättern, wie dem BtM-Rezept (ambulant) oder dem BtM-Anforderungsschein (stationär) mit personenbezogener BtM-Nummer verordnet werden. Die Formblätter können Sie beim BfArM anfordern (online unter iww.de/s6682).
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