· Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19
Nachberechnung reicht für rückwirkende Berechnung der Hygienepauschale aus
| FRAGE : „Wie müssen wir die rückwirkende Berechnung der Hygienepauschale ab dem 09.04.2020 vornehmen? Muss dazu jede Rechnung, bei der der Hygieneaufwand betrieben wurde, geändert werden oder können wir eine Nachberechnung zu der jeweiligen Rechnung erstellen?“ |
ANTWORT : Es ist nicht notwendig, komplett neue und berichtigte Rechnungen zu erstellen. Nachberechnungen unter Bezugnahme auf die vorherigen Rechnungen reichen aus! Hierbei sollten allerdings die alten Rechnungsnummern der Rechnungen, auf die Bezug genommen wird, angegeben werden.
PRAXISTIPP | Aus Transparenzgründen gegenüber dem Patienten empfehlen wir zudem, im Diagnosefeld auf die geänderte Beschlusslage der Bundesärztekammer (BÄK) hinzuweisen. Das hilft, Rückfragen zu vermeiden. |
Weiterführender Hinweis
- Hygienezuschlag (Nr. 245 GOÄ analog) gilt ab 09.04.2020 rückwirkend ‒ jetzt Rechnungen korrigieren?! (AAA, online unter iww.de/s3901)