· Fachbeitrag · UV-GOÄ
BG-Abrechnung: Seit 1. Januar 2015 Mehrfachberechnung bei psychologischen Testverfahren
von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Im Leistungsverzeichnis des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger haben sich zum 1. Januar 2015 u.a. Änderungen bei Abrechnung der psychologischen Testverfahren nach den Ziffern 855, 856 und 857 ergeben. |
Ziffern 855, 856 und 857 mehrfach
Abweichend von der GOÄ-Abrechnung bei Privatpatienten, wo die Leistungen nach den Ziffern 855, 856 und 857 jeweils „insgesamt“ also nur einmal pro Leistung berechnungsfähig sind, können sie im Rahmen der UV-GOÄ künftig mehrfach berechnet werden. Mit der künftig erlaubten Mehrfachberechnung gehen allerdings Absenkungen der Gebühren bei Ziffer 855 einher, angehoben werden die Beträge für Ziffer 856 und 857:
- Ziffer 855 wird im Betrag von 62,02 Euro (pauschal für alle Tests insgesamt) abgesenkt auf 30 Euro (pro durchgeführtem Test berechnungsfähig).
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