· Fachbeitrag · UV-GOÄ
COVID-19 als Berufskrankheit: Voraussetzungen, Prozedere und Abrechnung
| Nach Daten eines Berichts der Bundesregierung zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für das Jahr 2020 (Details beim Bundesarbeitsministerium online unter iww.de/s5960 ) sind Infektionskrankheiten, und hier vor allem COVID-19-Erkrankungen, im Jahr 2020 die häufigsten gemeldeten und auch anerkannten Berufskrankheiten. Von insgesamt rund 19.000 anerkannten Fällen standen demnach gut 18.000 in Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion. Was bedeutet das für die Abrechnung, wenn ein betroffener Patient in der Hausarztpraxis erscheint? |
Voraussetzungen
Bei einer Erkrankung an COVID-19 ist unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Anerkennung als Arbeitsunfall als auch als Berufskrankheit (BK) möglich. Dabei fällt die COVID-19-Erkrankung unter die BK Nr. 3101, das sind die „Infektionskrankheiten“.
Als Voraussetzungen für die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als BK müssen folgende Tatbestände vorliegen:
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