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  • · Fachbeitrag · UV-GOÄ

    Wann gilt ein Arbeitsunfall als Wegeunfall?

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vita-lco.de

    | Grundsätzlich gelten Unfälle, die (Unfall-)Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit (Arbeit) erleiden, als Arbeitsunfälle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB V sind sogenannte Wegeunfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz den Arbeitsunfällen versicherungsrechtlich gleichgestellt. Das Gesetz gesteht nämlich einen Zusammenhang zu zwischen der ausgeführten Tätigkeit und einem Unfall, der sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem Rückweg ereignet. |

    Was genau ist ein Wegeunfall?

    Hier gibt es unterschiedliche Definitionen und Einschätzungen, die zwar immer auf den gleichen Sachverhalt hinauslaufen, die jedoch zu den häufigsten gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Damit nun von einem „Wegeunfall“ gesprochen werden kann, muss dieser in Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten sein.

     

    • Beispiele für versicherte Tätigkeiten
    • Eigene oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder in Obhut bringen.
    • Gemeinsam mit anderen Berufstätigen ein Fahrzeug nutzen (Fahrgemeinschaften.
    • Zurücklegen des Weges in eine Zweitwohnung oder ein Hotel, wenn dieses aus örtlichen Gegebenheiten notwendig ist (wenn der eigentliche Wohnsitz des Arbeitnehmers so weit von seiner Arbeit entfernt ist, dass eine tägliche Fahrt nicht möglich und somit eine Wohnmöglichkeit in der Nähe vonnöten ist).
     

    Kein Versicherungsschutz auf Abwegen!

    Ein Wegeunfall liegt definitionsgemäß dann vor, wenn der direkte, sinnvolle Weg zur oder von der Arbeitsstätte gewählt wurde und sich hier auch der Unfall ereignete. Ein Arbeitnehmer kann zwar nicht dazu verpflichtet werden, einen bestimmten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu wählen, er darf aber auf diesem Weg zur Arbeitsstelle keine privaten Tätigkeiten verrichten und somit den Arbeitsweg unterbrechen.