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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Rechtsprechung verneint erneut die gesonderte Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 75

    von RA Sebastian Kierer, Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler und Partner, www.hfbp.de 

    | Mit Urteil vom 30. Januar 2013 hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass die Ziffer 75 der GOÄ („ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht“) zumindest im betreffenden Fall nicht gesondert neben der Ziffer 4815 der GOÄ („Histologische Untersuchung und Begutachtung von Organbiopsien“) abgerechnet werden kann (Az. 31 C 1958/12). |

     

    Sachverhalt

    Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) stellte einer Patientin im Rahmen einer histologischen Untersuchung die Ziffer 75 der GOÄ für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht in Höhe von 17,43 Euro in Rechnung. Hierfür erhielt die Patientin keine Erstattung ihres privaten Krankenversicherers, sodass sie das MVZ auf Rückzahlung verklagte. Ihre Klage begründete sie damit, der streitgegenständliche Befundbericht entspreche nicht den Vorgaben der Ziffer 75 GOÄ und berechtige nicht zu einer gesonderten Berechnung. Zudem fehle es auch an der medizinischen Notwendigkeit. Der streitgegenständliche Befundbericht enthielt Angaben zu Vor- und Zusatzbefunden, ausführliche Angaben zu Befund und Diagnose sowie eine Therapieempfehlung.

     

    Die Entscheidung

    Das AG verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 17,43 Euro. Eine gesonderte Berechnungsfähigkeit der Ziffer 75 GOÄ scheide aus, da es sich bei dem Befundbericht nur um einen einfachen handele, der bereits mit der Untersuchungsleistung abgegolten sei, erläuterte das Gericht. Die Aufzählung von Vor- und Zusatzbefunden stelle keine ausreichende Anamnese im Sinne der Ziffer 75 der GÖA dar. Zudem fehle es an einer epikritischen Bewertung. Eine solche erfordere neben der Wiedergabe des Befundes und der Diagnose auch einen zusammenfassenden und kritischen Bericht über den Verlauf einer Erkrankung nach Abschluss des Falls oder endgültiger Diagnosestellung. Darüber hinaus mangele es an der medizinischen Notwendigkeit. Der Auftrag der überweisenden Ärztin habe sich nur auf eine Kontrolluntersuchung bezogen; insoweit sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein ausführlicher Befundbericht von der Beklagten verfasst worden sei. Allein das Wohl des Patienten könne dies nicht rechtfertigen.

     

    FAZIT |  Das Urteil reiht sich in die Liste der amtsgerichtlichen Entscheidungen zur Unrechtmäßigkeit der gesonderten Abrechnung der Ziffer 75 der GOÄ ein. Im Ergebnis ist den Gerichten meist zuzustimmen, allerdings wird man den Eindruck nicht los, dass bei der Entscheidungsfindung die gesonderte Abrechenbarkeit dieser Ziffer - entgegen den Regelungen der GOÄ - generell als unzulässig angesehen wird.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 13 | ID 42376953