· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Kommt der ärztliche Kostenvoranschlag?
von Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Kanzlei Wienke & Becker, Köln
| Anfang 2013 wurde ein Gesetz verabschiedet, das bei Ärzten für Verunsicherung sorgt: Es geht um § 192 Abs. 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Laut dieser Vorschrift - den genauen Wortlaut des Paragraphen finden Sie auf Seite 12 dieser Ausgabe - müssen die Versicherer innerhalb von zwei Wochen auf Kostendeckungsanfragen ihrer Versicherten reagieren, wenn die voraussichtlichen Behandlungskosten 2.000 Euro übersteigen. Bei ihren Antworten hierauf hat die Versicherung u.a Kostenvoranschläge zu berücksichtigen. Müssen Ärzte nun also Kostenvoranschläge erstellen? |
Kostenvoranschläge durch Ärzte? Nein!
Nein, Ärzte müssen keine Kostenvoranschläge erstellen. Denn zum einen schweigt die Neuregelung hierzu. Und zum anderen sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) keine entsprechende Pflicht für Ärzte. So hat der BGH im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung die Auffassung vertreten, dass eine Unterrichtung über die voraussichtlich entstehenden Arztkosten in Form eines Kostenvoranschlags vom Arzt nicht erwartet werden könne. Dies hätte einen immensen organisatorischen Aufwand zur Folge und würde dem Arzt geradezu Unmögliches abverlangen (Urteil vom 8.1.2004, Az. III ZR 375/02).
Wann muss der Arzt zumindest Auskunft erteilen?
Auch wenn die Kostenerstattung durch eine Krankenversicherung bei Privatpatienten nach BGH-Ansicht in deren eigenen Verantwortungsbereich fällt, fragt sich, ob der Patient eine gewisse Mitwirkung des Arztes erwarten darf.
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