· Fachbeitrag · Vorsorge
GOÄ: Gesundheitsuntersuchung richtig abrechnen
| Vorsorgeleistungen sind nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien bei gesetzlich und bei privat krankenversicherten Patienten identisch zu handhaben. Neben den Krebvorsorgeuntersuchungen, die meist in Facharztpraxen erfolgen, dient die häufig in allgemeinmedizinischen Praxen durchgeführte Gesundheitsuntersuchung primär der Erkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nieren- und Stoffwechselerkrankungen (z. B.Diabetes) sowie Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis. |
Inhalt der Gesundheitsuntersuchung
Die Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien beinhaltet zunächst die Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese. Dazu zählt insbesondere die Erfassung des Risikoprofils sowie die Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus). Daneben sind auch Laborleistungen Teil dieser Untersuchungen: Gesamtcholesterin, Glukose ggf. einschl. Blutentnahme, Urinuntersuchungen auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit mittels Streifentest. Anders als im EBM fehlt in der Leistungsbeschreibung der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 GOÄ ein Hinweis auf die zusätzliche Abrechnungsfähigkeit der Laborleistungen. In den allgemeinen Bestimmungen ist lediglich der Ausschluss der GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 aufgeführt. Daher können neben GOÄ-Nr. 29 zusätzlich immer auch die folgenden GOÄ-Nrn. für Laborleistungen abgerechnet werden:
- 3511 (Harnstreifentest),
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